Leistungen im Todesfall
Ehegatten- oder Partnerrente
Stirbt eine versicherte Person, so hat der überlebende Ehegatte gesetzlichen Anspruch auf eine Ehegattenrente in der Höhe von 60% der Invaliden- oder Altersrente. Der geschiedene Ehegatte ist unter gewissen Voraussetzungen ebenfalls anspruchsberechtigt. Bei der pensionskasse pro ist die eingetragene Partnerschaft, sofern der pensionskasse pro gemeldet, der Ehe gleichgestellt. Der Arbeitgeber kann höhere Renten versichern.
Waisenrente
Eine Waisenrente wird in der Regel fällig, wenn eine versicherte Person stirbt und Kinder hinterlässt, die jünger als 18 Jahre sind. Wenn die Kinder noch in Ausbildung sind, erhöht sich das mögliche Bezugsalter für eine Waisenrente auf 25 Jahre. Der gesetzliche Anspruch liegt bei 20% der Invaliden- oder Altersrente pro Kind. Der Arbeitgeber kann höhere Leistungen versichern.
Todesfallkapital
Ein Todesfallkapital wird fällig, wenn keine Ehegatten- oder Partnerrente ausbezahlt werden muss oder ein zusätzliches Todesfallkapital versichert wird.